Kurtaxe ab 01.04.2009 auch in Quedlinburg

Kurtaxe.

Ab dem 01.04.2009 wird auch in Quedlinburg eine Kurtaxe erhoben und das ist kein Aprilscherz. Mit dem Einziehen der Kurtaxe werden unter Androhung von Strafe die Vermieter von Ferienobjekten beauftragt (siehe §§ 8 & 11). Einmal davon abgesehen das die Meinung der betroffenen BĂŒrger im Vorfeld nicht gefragt war und das repressive Herangehen an die Umsetzung wenig mit Demokratie zu tun hat, ist eine solche GebĂŒhr durchaus sinnvoll.

In den letzten Jahren wurde viel in die touristische Infrastruktur investiert und die Erhaltung, Unterhaltung, weitere Gestaltung dieser Struktur sind nicht zum Nulltarif zu haben. Da nun Quedlinburg mit dem Weltkulturerbe nicht unerhebliche Lasten zu tragen hat und Entlastung nicht in Sicht ist, ist dieser Schritt durchaus nachvollziehbar. Dem Quedlinburgbesucher stehen viele Möglichkeiten zur VerfĂŒgung, da sind nicht nur die 92 ha, welche als FlĂ€chendenkmal ausgewiesen sind, sondern auch Museen und Theater. Damit dieses auch weiterhin gewĂ€hrleistet werden kann, ist es in Zeiten knapper Kassen durchaus verstĂ€ndlich das nach neuen Wegen der Finanzierbarkeit gesucht wird. Eine Kurtaxe kann da eine Lösung sein, die Kosten auf breitere Schultern zu verteilen macht schon Sinn. Ob nun aber die Kurtaxe die beste Lösung ist kann durchaus bezweifelt werden, da durch diese ĂŒberproportional jene Besucher belastet werden, welche in Quedlinburg ĂŒbernachten und dadurch schon mehr Geld in die Kassen der Stadt spĂŒlen als zum Beispiel Tagestouristen. Aber auch die Vermieter von Quartieren, welche zwangsverpflichtet werden die Kurtaxe einzutreiben, werden ĂŒber GebĂŒhr vereinnahmt und belastet. Da wird letztendlich nicht auf breitere Schultern verteilt, sondern nur ein ganz bestimmter Personenkreis zusĂ€tzlich belastet. Die ĂŒberwiegende Zahl der Besucher, welche ebenfalls die sehr gute touristische Infrastruktur nutzen, aber eben nur als Tagesbesucher, sind davon nicht betroffen. Vielleicht wĂ€re ein „Touristencent“ auf entsprechende Waren und Dienstleistungen eine bessere Lösung gewesen?

Wie dem auch sei, die Kurtaxe ist wahrscheinlich die einfachere Lösung und da die Vermieter zwangsverpflichtet werden können diese fĂŒr die Stadt einzutreiben, auch die praktikabelste, traurig nur, das im Vorfeld mit den in erster Linie Betroffenen BĂŒrgern der Stadt nicht gesprochen wurde.

Hier wird nur repressiv vorgegangen, verordnet und mit Sanktionen gedroht! Die Verwaltung gibt vor, der Rat beschließt und die Verantwortung wird letztendlich jenen ĂŒbertragen, welche nicht einmal nach ihrer Meinung gefragt wurden.

Fern ab jeglicher demokratischer Ambitionen wird selbstherrlich entschieden und der Schrecken ist groß wenn diese einsamen Entscheidungen keinen positiven Widerhall bei den Betroffenen finden. Dieses konnte schon im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der Stadtwerke beobachtet werden, wo der Ratsbeschluss die Interessen der Bevölkerung völlig ignorierte und in keiner Weise widerspiegelte. Es gab einen BĂŒrgerentscheid, welcher diesen Beschluss erst einmal korrigierte. Im Falle der Kurtaxe stellt sich die Situation etwas anders da, nur ein geringer Teil der Quedlinburger ist direkt davon betroffen und dieser Teil scheint aber ĂŒber keine wirksame Interessenvertretung, welche von den Verantwortlichen (Stadtverwaltung, dem BĂŒrgermeister und dem Stadtrat) wahrgenommen werden muss, zu verfĂŒgen.

DemnĂ€chst werden die Kommunalparlamente neu gewĂ€hlt, es wird Zeit das der gegenwĂ€rtige Rat, welcher in der Vergangenheit bewiesen hat, wie weit er sich von den Interessen der BĂŒrger entfernt hat, abgewĂ€hlt und eine solche Konstellationen im Rat erreicht, in welcher nicht mehr blind ĂŒber die Köpfe der BĂŒrger hinweg entschieden wird, sondern deren Befindlichkeiten BerĂŒcksichtigung finden. Es ist wichtig das die BĂŒrger zu entscheidenden, einschneidenden Problemen gefragt werden und es solche einsamen Entscheidungen, wie zum Beispiel zum Verkauf der Stadtwerke, nicht mehr gibt. Auch sei daran gedacht, das dieses Thema nur ausgesetzt ist, aber nicht endgĂŒltig vom Tisch. Wir Quedlinburger haben es in der Hand unsere Zukunft selbst zu gestalten, aber dazu ist nicht nur ein entsprechender Stadtrat, sondern auch eine breite Einbeziehung, Beteiligung und Einmischung der BĂŒrger nötig.

Th. Loch

Wem es interessiert, hier nun die Satzung:

Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Quedlinburg

Auf Grund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung fĂŒr das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993, in der derzeit geltenden Fassung, i. V. m. den §§ 1, 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.405), zuletzt geĂ€ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S.698), hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 12.02.2009 folgende Satzung ĂŒber die Erhebung einer Kurtaxe beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Quedlinburg ist als Erholungsort staatlich anerkannt. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes fĂŒr die Tourismuswerbung und die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, erhebt die Stadt Quedlinburg fĂŒr das Stadtgebiet (ohne Ortsteile) als Erhebungsgebiet eine Kurtaxe.

(2) Die Kurtaxe ist unabhĂ€ngig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezĂŒglich allein die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von GebĂŒhren und Entgelten fĂŒr die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberĂŒhrt.

(3) Bei der Ermittlung der Kurtaxe bleibt ein dem besonderen Vorteil der Stadt Quedlinburg entsprechender Teil des Aufwandes von durchschnittlich 80 v. H. außer Ansatz. ZuschĂŒsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunĂ€chst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.

§ 2

Abgabepflichtige

Abgabepflichtig sind alle Personen, die sich im als Erholungsort anerkannte Gebiet (Erhebungsgebiet) aufhalten und gegen Entgelt ĂŒbernachten oder sich sonst ĂŒber Nacht aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne der §§ 7 – 11 BGB zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen geboten wird.

§ 3

Befreiung

(1) Von der Kurtaxe sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

  2. Jede fĂŒnfte und weitere Person einer Familie,

  3. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, SchwĂ€ger und SchwĂ€gerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erholungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder AusbildungsverhĂ€ltnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die hĂ€usliche Gemeinschaft aufgenommen werden,

  4. Personen, die sich nur zur BerufsausĂŒbung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,

  5. Begleitperson von Schwerbehinderten, soweit die oder der Behinderte auf die Begleitung laut amtlichem Ausweis stÀndig angewiesen ist. Die Begleitperson nur dann, sofern sie nicht ohne die zu betreuende Person die Tourismuseinrichtung benutzt,

  6. Powered OffBettlĂ€gerige Kranke oder andere Personen, die aus gesundheitlichen GrĂŒnden nicht in der Lage sind, die Tourismuseinrichtungen in Anspruch zu nehmen,

  7. Wehrdienstleistende/Grundwehrdienstleistende fĂŒr die Dauer derer dienstlich begrĂŒndeter Stationierung im Erhebungsgebiet; Zivildienstleistende sowie Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Freiwilligendienste fĂŒr die Dauer ihres Aufenthaltes im Erhebungsgebiet,

  8. Jugendliche in Jugendherbergen und Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen.

  9. Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus familiĂ€ren und vergleichbaren GrĂŒnden besuchen und in der hĂ€uslichen Gemeinschaft aufgenommen werden.

(2) Die Voraussetzungen fĂŒr das Nichtvorliegen der Abgabepflicht sind von denjenigen nachzuweisen, die sich auf das Nichtvorliegen der Abgabepflicht berufen.

§ 4

Höhe der Kurtaxe

Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. An- und Abreise rechnen als ein Tag. Die Kurtaxe betrĂ€gt tĂ€glich pro Person 1,50 EUR incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Bestimmungen der §§ 2 und 5 sind dabei entsprechend zu berĂŒcksichtigen.

FĂŒr Inhabende von Neben- bzw. Zweitwohnungen im Erhebungsgebiet, die nicht in der Stadt arbeiten oder in Ausbildung stehen, besteht die Möglichkeit des Erwerbes einer Jahreskurkarte zum pauschalisierten Preis von 50,00 € incl. MwSt. (Jahreskurtaxe). Die Jahreskurkarte ist nicht ĂŒbertragbar.

§ 5

ErmĂ€ĂŸigung, Stundung und Erlass der Kurtaxe

  1. FĂŒr folgende Personen wird die Kurtaxe aus § 4 Satz 3 um 50 v. H. ermĂ€ĂŸigt:

  1. Kinder nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres,

  2. Schwerbehinderte, deren Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit nicht nur vorĂŒbergehend, wenigstens 50 v.H. betrĂ€gt

  3. Teilnehmer an von der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH anerkannten Kongressen, Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen, bei denen die Stadt Quedlinburg als Veranstalter bzw. Mitveranstalter auftritt, sofern diese nicht nur zur Berufsausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 4 besucht werden.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen fĂŒr die ErmĂ€ĂŸigung der Kurtaxe ist von den Berechtigten nachzuweisen.

(3) Ist die Einziehung der Kurtaxe nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

(4) Die Entscheidung ĂŒber die Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen LeistungsfĂ€higkeit im Einzelfall zu sozial vertrĂ€glichen Belastungen zu gelangen.

§ 6

Entstehung der Abgabepflicht

Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthalts wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. FĂŒr die Jahreskurtaxe gem. § 4 Satz 4 entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres.

§ 7

Erhebung der Kurtaxe, FĂ€lligkeit

(1) Die nach dieser Satzung fĂŒr den gesamten Aufenthalt fĂ€llige Kurtaxe ist spĂ€testens vor der Abreise von der oder dem Abgabepflichtigen bei der hierzu von der Stadt Quedlinburg beauftragten Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gemĂ€ĂŸ § 8 durch den gewerblichen oder privaten Vermieter, Wohnungsgeber oder vergleichbare Personen erfolgt.

(2) Die Abgabepflichtigen haben der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, die fĂŒr die Erhebung einer Kurtaxe erforderlichen AuskĂŒnfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Familie, Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag und evtl. BefreiungsgrĂŒnde) zu erteilen.

  1. Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellte Quittung

ausgegeben.

  1. Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist einen

Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fÀllig. Als Zahlungsnachweis wird eine Jahreskurkarte ausgegeben.

§ 8

Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer

Personen

(1) Wer Personen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorĂŒbergehenden Nutzung ĂŒberlĂ€sst, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt ist als Wohnungsgeber verpflichtet, diese abgabepflichtigen Personen der Stadt Quedlinburg am ersten Werktag nach deren Ankunft zu melden und die fĂ€llige Kurtaxe von den Abgabepflichtigen einzuziehen.

Die eingenommene Kurtaxe ist in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden (Hotels/Pensionen sowie Campingplatz- oder Wochenendplatzbetreiber spĂ€testens zum 15. des Folgemonats, private Wohnungsgeber spĂ€testens am 15. Kalendertag, nach Quartalsende) an die Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, Markt 2 in 06484 Quedlinburg, abzufĂŒhren.

(2) FĂŒr die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH an die Wohnungsgeber ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe bei der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH einzureichen.

(3) Die Wohnungsgeber haben auf Verlangen der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH jederzeit ĂŒber die Anzahl der GĂ€ste, deren Verweildauer und deren Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen. Die Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der Wohnungsgeber.

(4) Diese Satzung ĂŒber die Erhebung einer Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend zugĂ€nglich zu machen (Aushang, Auslegung).

(5) Die im Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

§ 9

RĂŒckzahlung von Kurtaxe

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die RĂŒckzahlung erfolgt an den Wohnungsgeber, der die Abreise zu bescheinigen hat. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, den RĂŒckerstattungsbetrag unverzĂŒglich an den Abgabepflichtigen weiterzuleiten. Sollte dies aus GrĂŒnden, die der Abgabepflichtige zu vertreten hat, nicht oder nur mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigem Aufwand möglich sein, so ist der Betrag der Stadt Quedlinburg zurĂŒckzuleisten.

(2) Der Anspruch auf RĂŒckzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise des Abgabepflichtigen aus der Unterkunft, in welcher die Abgabepflichtige seinen Aufenthalt im Erhebungsgebiet begonnen hat.

§ 10

Widerspruch gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Kurtaxe

Gegen die Heranziehung zur Kurtaxe kann der Gast innerhalb eines Monats nach FĂ€lligkeit schriftlich oder mĂŒndlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Quedlinburg, Markt 1, 06484 Quedlinburg einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer:

  1. als Abgabepflichtiger gemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe schuldhaft nicht nachkommt,

  2. entgegen § 8 die erforderlichen AuskĂŒnfte nicht erteilt,

  3. entgegen § 8 die Meldepflicht nicht erfĂŒllt, Kurtaxe nicht einzieht, nicht rechtzeitig abrechnet und nicht rechtzeitig entrichtet,

  4. entgegen § 8 Abs. 4 die Satzung ĂŒber die Erhebung von Kurtaxe den Zahlungspflichtigen nicht hinreichend zugĂ€nglich macht,

  5. entgegen § 8 Abs. 3 Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beherbergungsunterlagen verweigert,

  6. der RĂŒckerstattungspflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 nicht nachkommt oder

  7. sonstige Vorschriften dieser Satzung nicht erfĂŒllt, die der Sicherung oder

Erleichterung der Erhebung der Kurtaxe dienen, handelt ordnungswidrig im Sinne des §16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt.

  1. Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 12

Beauftragung Dritter

(1) Die Stadt Quedlinburg bedient sich zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, Markt 2 in 06484 Quedlinburg. Diese ist berechtigt, zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe Dritte zu beauftragen.

(2) Eine solche Beauftragung bedarf der Schriftform.

§ 13

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. April 2009 in Kraft.

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