Satzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerforum Quedlinburg e.V. (BFQ)“. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des AG Stendal unter der Registernummer 40017.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Welterbestadt Quedlinburg.

§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist das Zusammenführen parteiloser Bürger, die bei der Förderung des demokratischen Staatswesens und bei der Gestaltung des demokratischen Gemeinwesens mitarbeiten möchten. Parteigebundenen Bürgern stehen Arbeitsgruppen offen. Schwerpunkt der Arbeit sind Information der Bürger sowie ihre Motivierung zur Mitarbeit, insbesondere zu den Problemkreisen Wirtschaft, Ökologie, Kultur, Bildung, und Erziehung, Verkehr und Kommunikation, Gesundheits- und Sozialpolitik, sowie Vergangenheitsbewältigung. Weiterhin wird die Kommunalpolitik auf legislativer und exekutiver Ebene kritisch begleitet.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Streben nach Mitarbeit in legislativen und exekutiven sowie auch beratenden Gremien auf kommunaler und regionaler Ebene, durch Zusammenarbeit mit Parteien und Gemeinschaften auf allen politischen Ebenen, durch regelmäßiges Abhalten von Mitgliederversammlungen, durch turnusgemäße Zusammenkünfte der Leitungsgremien des BFQ, sowie durch Nutzung von Massenmedien und weiteren Publikationsmöglichkeiten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die über 16 Jahre alt ist sowie juristische Personen. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages oder Tod beendet.
    1. Der Austritt kann zu Ende jedes Monats schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde, wirksam.
    2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
    3. Das Nichtzahlen des Beitrages für mehr als 24 Monate in ununterbrochener Folge führt zur automatischen Streichung aus der Mitgliederliste, sofern kein anderslautender Beschluss besteht. Das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Vereinsmitglied anzuzeigen.

§ 4 Beiträge

Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Als Mindestbeitrag wird 1,00 € je Monat erhoben. Spätestens am 31.12. ist der Gesamtbeitrag für das laufende Jahr fällig. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung für einzelne Mitglieder den Erlass der Beitragszahlung beschließen.

§ 5 Organe, Arbeitsgruppen

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Behandlung aktueller bzw. ständiger Aufgabenschwerpunkte ist die Bildung zeitweiliger und ständiger Arbeitsgruppen möglich.

§ 6 Vorstand, Aufgaben des Vorstandes, Ehrenamtlichkeit

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1 bis 5 Mitgliedern.
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeweils einzeln im Rechtsverkehr.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Betreuung der Mitglieder, das Herstellen und Erhalten von Kontakten zu anderen Parteien, Verbänden, Gemeinschaften u. ä. sowie zu Bürgern direkt und die Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Ein Mitglied des Vorstandes ist für die Kasse (Kassierer) zuständig. Ausgaben über 50,00 € müssen vom Vorstand genehmigt werden. Der Kassierer ist verpflichtet, die zur Rechenschaft über die tatsächliche Geschäftsführung erforderlichen Nachweise zu
    führen. Zusammen mit dem Kassierer ist ein weiteres Vorstandsmitglied verfügungsberechtigt. Beide sind unabhängig voneinander durch ihre Unterschrift verfügungsberechtigt.
  5. Der Vorstand ist ferner für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder
    beschließen (vgl. sog. „Ehrenamtspauschale“ i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG).

§ 7 Mitgliederversammlung, Aufgaben der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch jährlich einmal. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage nach Antrag einberufen werden.
  2. Satzungsgemäße Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. Entscheidung zum Statut (Annahme, Änderung)
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Vorschläge für Kandidaten und zur Kandidatenunterstützung vor Wahlen
    4. Entscheidung über Mitgliederausschluss
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn das Mitglied nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.
  6. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/ Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  7. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, die denen des Vereins „Bürgerforum Quedlinburg e.V. (BFQ)“ entsprechen.

Quedlinburg, 06.11.2019

Satzung-2019 (PDF)

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